Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten ohne staatliche Anerkennung die Weiterbildung zur Hygienefachkraft durchführen. Für diese Übergangszeit kann von den Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 abgesehen werden.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur Hygienefachkraft an einer Weiterbildungsstätte ohne staatliche Anerkennung kann fortgeführt und abgeschlossen werden.
(3) Weiterbildungen zur Hygienefachkraft, die im Land Brandenburg vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, und Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen werden, sind als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Regelungen anderer Bundesländer oder auf der Grundlage von Richtlinien oder Empfehlungen entsprechender Fachgesellschaften durchgeführt wurden und die Durchführung der Weiterbildung mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung abgestimmt ist. Auf Antrag wird die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach dem Muster der Anlage 5 bescheinigt. § 17 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung nach Satz 1 durch die Leitung einer anerkannten und von der zuständigen Behörde hierzu beauftragten Weiterbildungsstätte ausgestellt wird.
(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in den übrigen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen der Weiterbildung zur Hygienefachkraft erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens geführt werden.
Einzelnorm