Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens
ID211524§ 1 Bewilligungsbehörden
Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.