Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens

ID211524

§ 1 Bewilligungsbehörden

Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,

die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.

§ 2