Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens

ID211524

§ 2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und

für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten

Stelle.

§ 1 § 3