Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens
ID211524§ 2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und
für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten
Stelle.