Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter

ID211669

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städten (beteiligte

Gebietskörperschaften) sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich das

bewegliche Vermögen, welches bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001

ausschließlich zur Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben der

staatlichen Schulämter genutzt wurde, zu übertragen. Die beteiligten

Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich ab dem

1. Januar 2002 für die Dauer von fünf Jahren die Nutzung der

Grundstücke einzuräumen, die bisher für die Unterbringung

von staatlichen Schulämtern genutzt worden sind. Dafür können

auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude angeboten

werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung treffen.

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

(2) Soweit die Verwaltungsaufgaben in den staatlichen Schulämtern auf

das Land übergehen, werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der nachfolgenden

Regelungen in den Dienst des Landes übernommen. Für die von der

Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§

128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(3) Die beteiligten Gebietskörperschaften und das Land haben auf Vorschlag

der beteiligten Gebietskörperschaften im Einvernehmen miteinander zu

bestimmen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind.

Zu diesem Zweck bilden das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften

eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen für den

überzuleitenden Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs

Monate vor dem gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.

(4) Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei Vertreterinnen

oder Vertretern des Landes und der betroffenen Gebietskörperschaft bestehen.

Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein

von den zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestelltes Mitglied

mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der

Personalüberleitungskommission entscheiden einvernehmlich, wie viel

und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Den

betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der

Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben

unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange

der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

(5) Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis

spätestens drei Monate vor dem Aufgabenübergang nicht zustande,

entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der

Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt

ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so

benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts eine geeignete

Persönlichkeit.

(6) Soweit es für das Verfahren nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1

notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter

und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen

Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Entscheidung gemäß Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1

ist durch das zuständige Mitglied der Landesregierung den Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Die Arbeitnehmerin oder

der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung

der Entscheidung gegen diese beim zuständigen Mitglied der Landesregierung

Widerspruch einlegen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach

Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht das Arbeitsverhältnis

mit der Gebietskörperschaft weiter.

(8) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben gehen alle

Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin

oder des Arbeitnehmers auf das Land über, soweit die Arbeitnehmerin

oder der Arbeitnehmer nicht Widerspruch nach Absatz 7 eingelegt hat. Das

Recht zur betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und

Änderungskündigung ist gegenüber den übernommenen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der

Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.

§ 2