Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter
ID211669§ 1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städten (beteiligte
Gebietskörperschaften) sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich das
bewegliche Vermögen, welches bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001
ausschließlich zur Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben der
staatlichen Schulämter genutzt wurde, zu übertragen. Die beteiligten
Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich ab dem
1. Januar 2002 für die Dauer von fünf Jahren die Nutzung der
Grundstücke einzuräumen, die bisher für die Unterbringung
von staatlichen Schulämtern genutzt worden sind. Dafür können
auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude angeboten
werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung treffen.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.
(2) Soweit die Verwaltungsaufgaben in den staatlichen Schulämtern auf
das Land übergehen, werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen in den Dienst des Landes übernommen. Für die von der
Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§
128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(3) Die beteiligten Gebietskörperschaften und das Land haben auf Vorschlag
der beteiligten Gebietskörperschaften im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind.
Zu diesem Zweck bilden das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften
eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen für den
überzuleitenden Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs
Monate vor dem gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.
(4) Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei Vertreterinnen
oder Vertretern des Landes und der betroffenen Gebietskörperschaft bestehen.
Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein
von den zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestelltes Mitglied
mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden einvernehmlich, wie viel
und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Den
betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der
Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben
unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange
der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(5) Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens drei Monate vor dem Aufgabenübergang nicht zustande,
entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der
Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt
ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so
benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts eine geeignete
Persönlichkeit.
(6) Soweit es für das Verfahren nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Entscheidung gemäß Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1
ist durch das zuständige Mitglied der Landesregierung den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung
der Entscheidung gegen diese beim zuständigen Mitglied der Landesregierung
Widerspruch einlegen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach
Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der Gebietskörperschaft weiter.
(8) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben gehen alle
Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers auf das Land über, soweit die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer nicht Widerspruch nach Absatz 7 eingelegt hat. Das
Recht zur betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und
Änderungskündigung ist gegenüber den übernommenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der
Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.