Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter
ID211669§ 2
Die Zuweisungen aus Mitteln der Verbundmasse als Ausgleich für die
Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden im Jahr 2002 in Höhe
der Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Bildung
regional zuständiger staatlicher Schulämter gekürzt.