Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter
ID211677§ 1
Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.