Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter
ID211677§ 2
Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.
Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.