Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter

ID211677

§ 2

Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.

Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.

§ 1