Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz und zur Auflösung der Ämter für Soziales und Versorgung sowie der Ämter für Immissionsschutz

ID211704

§ 4 Personal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin werden dem Landesamt für Arbeitsschutz

zugeordnet.

(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für Soziales

und Versorgung werden dem Landesamt für Soziales und Versorgung

zugeordnet.

(3) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für

Immissionsschutz werden dem Landesumweltamt zugeordnet.

§ 3