Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
ID211706§ 1 Errichtung
Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.