Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
ID211706§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über.