Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
ID211706§ 4 Gemeinsame Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister
und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.