Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

ID211706

§ 4 Gemeinsame Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister

und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.

§ 3