Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
ID211706§ 3 Personal
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet.