Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Prüfung der Wahlfachgruppen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam

ID211726

§ 2

Studierende der Rechtswissenschaft der Universität Potsdam

im Sinne dieses Gesetzes sind Prüflinge, die in den zwei der Prüfung

unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität Potsdam im Fach

Rechtswissenschaft eingeschrieben waren.

§ 1 § 3