Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

ID211743

§ 6

Der Landtag legt den beschlossenen Verfassungsentwurf den

Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg innerhalb von drei

Monaten zur Entscheidung vor.

§ 5 § 7