Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg
ID211743§ 5
Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach
Zusendung über den Verfassungsentwurf. Dieser bedarf zu seiner Annahme der
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.