Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

ID211743

§ 5

Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach

Zusendung über den Verfassungsentwurf. Dieser bedarf zu seiner Annahme der

Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.

§ 4 § 6