Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan

des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 17 431 853 300 Deutsche

Mark (DM) festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

beläuft sich auf 5 522 177 800 DM. Abweichend von der Festlegung in seinem

Einzelplan kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

bei Kapitel 08 050 für alle Titel der Titelgruppe 61 zusätzlich

Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Gesamthöhe von 515 200 000

DM in Anspruch nehmen (davon im Jahre 1993 fällig: 193 200 000 DM, im

Jahre 1994 fällig: 161 000 000 DM, im Jahre 1995 fällig: 161 000 000

DM).

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, bei einem

im Rahmen der Haushaltsausführung geänderten Verteilerschlüssel

bei den im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost"

veranschlagten Ansätzen entweder zusätzliche Ausgabemittel

bereitzustellen oder zu hoch veranschlagte Ausgaben zu sperren. Die Ausgaben

des Landes für das Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" sind mit

Zustimmung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig.

§ 2