Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 2

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung

der Ausgaben des Haushaltsplanes 1992 bis zur Höhe von 4 762 394 400 DM

Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als

Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der

Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan

veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen

selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und

Zuschüssen zusammenhängende Komplementärmittel (§ 5 Abs.

2).

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1992 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1

festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig

werden.

§ 1 § 3