Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
ID212040Anlage 1
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Landesverwaltung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2.1
Fallbezogene Rechtsanwendung
Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und
Rechtsfolgen feststellen
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
Entscheidungen begründen
2.2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
Anträge aufnehmen
Bescheide erlassen
sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der
Fehlerbeseitigung prüfen
Vollstreckungsarten unterscheiden
Rechtsbehelfe prüfen
B. Fachrichtung Landesverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist
schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g und von
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.