Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

ID212040

Anlage 1

A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung

Landesverwaltung

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

2.1

Fallbezogene Rechtsanwendung

Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und

Rechtsfolgen feststellen

bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden

Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten

Entscheidungen begründen

2.2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen

Anträge aufnehmen

Bescheide erlassen

sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen

Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der

Fehlerbeseitigung prüfen

Vollstreckungsarten unterscheiden

Rechtsbehelfe prüfen

B. Fachrichtung Landesverwaltung - zeitliche Gliederung -

Drittes Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist

schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse

gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über

die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten

I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der

Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche

Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten

sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse

gemäß

A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der

Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes

gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die

Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche

Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,

Lernziele d bis g

fortzuführen.

3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind

schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß

A. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der

Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes

gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die

Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche

Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,

Lernziele d bis g und von

A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

fortzuführen.

§ 4