Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
ID212040Anlage 2
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Kommunalverwaltung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3.1
Fallbezogene Rechtsanwendung
Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und
Rechtsfolgen feststellen
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von
Ermessensspielräumen vorbereiten
Entscheidungen begründen
3.2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
Anträge aufnehmen
Bescheide erlassen
sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der
Fehlerbeseitigung prüfen
Vollstreckungsarten unterscheiden
Rechtsbehelfe prüfen
3.3
Kommunalrecht
Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der
kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der
Sachbearbeitung berücksichtigen
rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften
erläutern
bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlußgremien
mitwirken
Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen
Gebietskörperschaften erläutern
Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden
Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen
Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben
B. Fachrichtung Kommunalverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist
schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I.2) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e und von
A. 3.3 Kommunalrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemä&
szlig;
A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g und von
A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.