Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft gegründeten Zweckverbände, denen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben übertragen worden sind.
(2) Wirksame Neugründungen von Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neugründung gilt der vorherige Zweckverband als aufgelöst und der neugegründete Zweckverband als sein Rechtsnachfolger, wenn der neugegründete Zweckverband die gleichen Aufgaben und Mitglieder aufweist; andernfalls besteht der vorherige Zweckverband mit seinen verbliebenen Aufgaben und Mitgliedern fort. Ist eine Auseinandersetzung erforderlich und bisher unterblieben, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(3) Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gegründet worden sind, haben mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens, gegebenenfalls aufgrund dieses Gesetzes, die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlangt; sie besitzen seit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Zweckverbandes nach dem Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464).