Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

ID212227

§ 2 Form- und Verfahrensfehler

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung und Entstehung von Zweckverbänden ist unbeachtlich. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes sind insbesondere Vorschriften über

die Beschlußfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Zweckverbandes,

die Vertretung der künftigen Verbandsmitglieder bei der Bildung des Zweckverbandes,

die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes,

die Genehmigung der Verbandssatzung und

die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung.

(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit dieser Gemeinde nicht entgegen, wenn die Gemeinde in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Gemeinde mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlußfassungen beteiligt haben.

(3) Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen Gemeinden nicht entgegen, die gemäß Absatz 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. Die Mitwirkung von Gemeinden an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen Gemeinden nicht entgegen.

(4) Die Genehmigung der Verbandssatzung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund der §§ 7 bis 13, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.

§ 1 § 3