Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 10 Umlagemaßstab
(1) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben.
(2) Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgender Umlagemaßstab in der Verbandssatzung als vereinbart:
Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.