Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

ID212227

§ 11 Satzungsmäßige Stimmenzahl und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.

(2) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zu den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung, gelten die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes wahrgenommenen Zuständigkeiten als vereinbart. Sind die Zuständigkeiten nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt die entsprechende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung als vereinbart.

§ 10 § 12