Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 12 Vertretung des Verbandsvorstehers
(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Vertretung des Verbandsvorstehers, gilt das Verfahren als vereinbart, nach dem die Vertretung des Verbandsvorstehers bestimmt wurde.
(2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgendes Verfahren als vereinbart:
Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.