Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 14 Feststellung und Bekanntmachung der Zweckverbände und ihrer Verbandssatzung
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest und macht in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt:
die Zweckverbände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes als entstanden gelten, sowie den Zeitpunkt ihres Entstehens und, soweit erfolgt, ihrer Auflösung;
die Gründungssatzungen der Zweckverbände, ihre Änderungssatzungen sowie ihre im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung geltenden Verbandssatzungen in der jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachungen nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 werden gegenüber den betroffenen Zweckverbänden und Gemeinden durch Verwaltungsakt getroffen, der ihnen bekanntzugeben ist. Der Verwaltungsakt kann unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Fehlerhafte Feststellungen zur Verbandsmitgliedschaft sowie zum Inhalt der Verbandssatzung berühren nicht die Entstehung des Zweckverbandes.
(3) Die Zweckverbände und die beteiligten Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde sämtliche für die Feststellungen und Bekanntmachungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Änderungssatzungen, deren öffentliche Bekanntmachung ganz oder teilweise unterblieben ist, zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann für die Vorlage nach Satz 1 eine Frist bestimmen. Nach Ablauf der Frist und Anhörung der Beteiligten kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen die Verfahren nach Absatz 1 und 2 durchführen.
(4) Zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 bis 3 ist der Landrat des Landkreises, in dessen Gebiet der Verbandssitz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt.