Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 15 Sonstige Satzungen der Zweckverbände
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände richtet sich nach den Regelungen in diesen Satzungen.