Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 17 Gerichtliche Entscheidungen
Rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227Rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.