Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
ID212227§ 16 Erleichterter Austritt
(1) Verbandsmitglieder, deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluß zur Verbandsbildung gefaßt haben, sowie Verbandsmitglieder der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund des § 10 Abs. 2 geändert wird, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 1 ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären.
(2) Der Austritt bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Falls sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung nicht einigen, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.
(3) Ein Austritt nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt.