Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

ID212227

§ 5 Sonstige Änderungen der Verbandssatzung

Die §§ 2 und 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für sonstige Änderungen der Verbandssatzung entsprechend. Ist die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung und, soweit erforderlich, ihrer Genehmigung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, richtet sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung nach der Regelung in dieser Satzung. Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Satz 2 nicht bestimmbar, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung der Änderungssatzung als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens auch nach Satz 3 nicht bestimmbar, so gilt der Tag nach der vollständigen Bekanntmachung einer späteren Änderungssatzung oder einer sonstigen Satzung des Verbandes als Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 4 § 6