Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

ID212262

§ 1 Errichtung und Auflösung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit

Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule

zuständigen Ministeriums errichtet.

(2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für

Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus,

Neuruppin und Potsdam aufgelöst.

§ 2