Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

ID212262

§ 2 Personal

Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten

Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem

Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer

Versetzung bedarf es nicht.

§ 1 § 3