Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
ID212262§ 2 Personal
Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem
Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
Versetzung bedarf es nicht.