Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

ID212262

§ 3 Überleitung

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für

Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden

maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes -

Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:

in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter

des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer

Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für

Schule zuständigen Ministeriums -,

in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines

Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder

Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule

zuständigen Ministeriums -,

in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige

Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die

Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde

oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule

zuständigen Ministeriums -,

in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter

eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in

das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des

Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen

Ministeriums -,

in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der

ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für

Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige

Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und

in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes

für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für

Lehrerbildung.

§ 2