Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
ID212262§ 3 Überleitung
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für
Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden
maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes -
Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:
in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter
des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer
Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für
Schule zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines
Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder
Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde
oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter
eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in
das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des
Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen
Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der
ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für
Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige
Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und
in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes
für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für
Lehrerbildung.