Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde
ID212370§ 1 Organisationsform
(1) Im
Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird
der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ errichtet. Die Ämter für Forstwirtschaft
Alt Ruppin, Belzig, Doberlug-Kirchhain, Eberswalde, Kyritz, Lübben, Müllrose,
Peitz, Templin und Wünsdorf sowie die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden
aufgelöst und deren Aufgaben in dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ (LFB)
zusammengeführt.
(2) Das für Forsten
zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu
Betriebsführung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der
Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung im Einvernehmen mit dem für Finanzen
und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einem Erlass zu
regeln.