Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde

ID212370

§ 1 Organisationsform

(1) Im

Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird

der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ errichtet. Die Ämter für Forstwirtschaft

Alt Ruppin, Belzig, Doberlug-Kirchhain, Eberswalde, Kyritz, Lübben, Müllrose,

Peitz, Templin und Wünsdorf sowie die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden

aufgelöst und deren Aufgaben in dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ (LFB)

zusammengeführt.

(2) Das für Forsten

zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu

Betriebsführung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der

Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung im Einvernehmen mit dem für Finanzen

und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einem Erlass zu

regeln.

§ 2