Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde
ID212370§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben,
Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der Ämter für Forstwirtschaft
und der Landesforstanstalt Eberswalde gehen zum Zeitpunkt der Umwandlung
vollständig auf den Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ über. Der Landesbetrieb
„Forst Brandenburg“ nimmt insbesondere die Aufgaben der unteren Forstbehörde
wahr.