Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde
ID212370§ 3 Personal
Die Beamten und
Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft, der Landesforstanstalt Eberswalde
sowie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,
die dort bisher überwiegend forstbetriebliche Aufgaben wahrgenommen haben,
werden dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ zugeordnet.