Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde

ID212370

§ 3 Personal

Die Beamten und

Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft, der Landesforstanstalt Eberswalde

sowie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,

die dort bisher überwiegend forstbetriebliche Aufgaben wahrgenommen haben,

werden dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ zugeordnet.

§ 2