Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)
ID212375§ 2 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Bei
Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach § 1 entsprechend für die in
Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das
durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 339)
geändert worden ist, genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(2)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht
zugrunde liegt, werden ab 1. März 2009 um 2,9 Prozent und ab 1. März 2010 um 1,1
Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist.
Dies gilt entsprechend für
Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
den Betrag nach
Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 976).
(3) Bei
Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
1. März 2009 um 49,88 Euro und ab 1. März 2010 um 50,48 Euro, wenn ihren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27
Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt
in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.