Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)

ID212375

§ 2 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei

Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach § 1 entsprechend für die in

Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und

-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das

durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 339)

geändert worden ist, genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2

Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 des

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(2)

Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem

Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht

zugrunde liegt, werden ab 1. März 2009 um 2,9 Prozent und ab 1. März 2010 um 1,1

Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist.

Dies gilt entsprechend für

Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen

Versorgungsempfängers,

Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

den Betrag nach

Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung

besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 976).

(3) Bei

Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der

Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab

1. März 2009 um 49,88 Euro und ab 1. März 2010 um 50,48 Euro, wenn ihren

ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27

Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt

in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 1 § 3