Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)

ID212375

§ 3 Einmalzahlung im Jahr 2009

(1) Beamte und

Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf

Dienstbezüge aus einem Beamten- und Richterverhältnis hatten, das am 2. Januar

2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro für

den Monat Februar. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend; maßgebend sind

die Verhältnisse am 1. Februar 2009. Soweit an diesem Tag kein Anspruch auf

Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf

Dienstbezüge im Monat Februar 2009.

(2) Am 1. Februar

2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine

Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den

Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem

Betrag von 40 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der

Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August

2006 geltenden Fassung. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am

31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für

Personen, denen für den Monat Februar 2009 ein Unterhaltsbeitrag durch

Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach

den §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006

geltenden Fassung erhalten.

§ 2 § 4