Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)
ID212375§ 3 Einmalzahlung im Jahr 2009
(1) Beamte und
Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem Beamten- und Richterverhältnis hatten, das am 2. Januar
2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro für
den Monat Februar. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend; maßgebend sind
die Verhältnisse am 1. Februar 2009. Soweit an diesem Tag kein Anspruch auf
Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Monat Februar 2009.
(2) Am 1. Februar
2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine
Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem
Betrag von 40 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der
Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August
2006 geltenden Fassung. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
Personen, denen für den Monat Februar 2009 ein Unterhaltsbeitrag durch
Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach
den §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung erhalten.