Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
ID212543§ 1 Errichtung
Durch Zusammenführung der
Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der
Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde
nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.