Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums

ID212543

§ 1 Errichtung

Durch Zusammenführung der

Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der

Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde

nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2