Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
ID212543§ 2 Aufgabenüberleitung
Die Aufgaben und Befugnisse
der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und
der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über.