Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
ID212543§ 3 Personalüberleitung
Die Beamtinnen und Beamten
sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des
Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem
Polizeipräsidium zugeordnet.