Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums

ID212543

§ 3 Personalüberleitung

Die Beamtinnen und Beamten

sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des

Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem

Polizeipräsidium zugeordnet.

§ 2