Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (BbgBVAnpG 2011/2012)
ID212557§ 4 Rundungsregelung
Bei der Berechnung der nach
den §§ 2 und 3 erhöhten Bezüge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden. Im Übrigen sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.