Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (BbgBVAnpG 2011/2012)

ID212557

§ 7 Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlung nach § 6 Absatz 1 und 2 wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Im Jahr 2011 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) werden auf die Einmalzahlung angerechnet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren

Verbänden gleich.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die eine versorgungsberechtigte Person aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in § 2 des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 364), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, und § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.

August 2006 geltenden Fassung bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung.

§ 6 § 8