Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (BbgBVAnpG 2011/2012)
ID212557§ 6 Einmalzahlung im Jahr 2011
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamten- oder Richterverhältnis hatten, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. Wenn an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Monat April 2011.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge hatten, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro.
(3) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat April 2011 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten.