Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 104 (Ausgabendeckung)
Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.
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ID212792Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.