Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 105 (Haushaltsüberschreitungen)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 104 Art 106