Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 108 (Rechtsprechung)

(1) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

(2) An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.

Art 107 Art 109