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ID212792

Art 109 (Berufung der Richterinnen und Richter)

(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt das zuständige Mitglied der Landesregierung ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuss auf Vorschlag der Landesregierung gewählt.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 berufenen oder gewählten Richterinnen und Richter sind von der Landesregierung zu ernennen. Sie kann diese Befugnis auf das zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(4) Errichtet das Land mit anderen Ländern gemeinsame Gerichte, kann durch Staatsvertrag Abweichendes bestimmt werden.

Art 108 Art 110