Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 16 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.

Art 15 Art 17