Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 17 (Freizügigkeit)
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.
(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.