Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 17 (Freizügigkeit)

(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.

(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Art 16 Art 18