Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 18 (Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.

Art 17 Art 19